Zuständigkeiten und Verfahren

In Baden-Württemberg ist die Aufgabenverteilung in der Sozialhilfe klar geregelt:
Während die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger direkt für die Einzelfallhilfe zuständig sind, agiert der KVJS als überörtlicher Träger.

Für alle Einzelfallhilfen sind hier die örtlichen Träger zuständig. Der überörtliche Träger hat bei den Einzelfällen auf Antrag der Stadt- und Landkreise nur Kostenerstattung zu leisten.

Hatte der Hilfeempfänger vor stationärer Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA), kann der örtlich zuständige Sozialhilfeträger nach § 106 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch beim überörtlichen Sozialhilfeträger geltend machen.

Was genau ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Grundsätzlich hat jemand seinen gA dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.