Kostenträgerschaft und Abrechnung
Nach § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bieten die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an. Im Einzelfall kann dies auch die ambulante Behandlung umfassen, soweit dadurch die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit verhindert wird.
Der KVJS ist in Baden-Württemberg der nachrangig zuständige Kostenträger für diese Angebote der Gesundheitsämter. Die Zuständigkeit des KVJS ist in §§ 1 und 2 des Landesgesetzes über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 25.02.2003 zu finden.